CareAngel

Allgemeine Informationen

„Mens sana in corpore sano“

Ein gesunder Geist steckt in einem gesunden Körper.

CareAngel - Ihr Begleiter für das Alter!

Denn nur wenn beide Seiten zufrieden sind, haben wir gemeinsam gewonnen, lautet unsere Devise. Damit keine Fragen unbeantwortet bleiben und die Chance, dass Missverständnisse enstehen, so gering wie möglich gehalten wird, haben wir hier ein paar Grundinformationen für Sie zusammengetragen.

Fördermöglichkeiten

  • Je höher die Pflegebedürftigkeit, desto niedriger sind die Kosten einer Betreuung
  • Anspruch auf eine Förderung haben pflegebedürftige Personen, die rund um die Uhr betreut werden müssen, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 beziehen und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt.
  • Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede behinderte unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen u.a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

Förderhöhe

Beschäftigung von selbstständigen Betreuungskräften

275 Euro pro Monat und Betreuungskraft

Maximal 550 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungskräften)

Beschäftigung von selbstständigen Betreuungskräften

550 Euro pro Monat und Betreuungskraft

Maximal 1.100 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungskräften)

Voraussetzung für die Förderung von 24h Stundenpflege für zu Hause

Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungskraft über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhelferin/eines Heimhelfers entspricht, oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs 6 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder gemäß § 50b des Ärztegesetzes).

Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungskräften 6.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungskräften 13.200 Euro. Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns telefonisch unter +43 677 63 93 92 26 oder informieren Sie sich im Web auf oesterreich.gv.at.

Aufgaben und Regeleungen der Betreuungskräfte

Unsere qualifizierten Betreuungskfräfte unterstützen Sie bei:

  • An- und Auskleiden, Körperpflege, usw. -Gestaltung des Tagesablaufes, Vorlesen, gemeinsame Spaziergänge und vieles mehr
  • Einkaufen, Arztbesuch, Amtswege
  • Haushaltsführung (Zubereiten der Mahlzeiten, Wäschewaschen, Bügeln)
  • Betreuung von Pflanzen und Haustieren

 

Neben den aufgeführten Leistungen können unsere Personenbetreuer in Österreich auch bestimmte pflegerische Tätigkeiten übernehmen, die ein(e) PersonenbetreuerIn nach Anordnung durch den Arzt oder eine diplomierte Krankenpflegeperson durchführen darf.

Aufgaben und Regeleungen der Betreuungskräfte

Alle Betreuungskräfte sind im Besitz des freien Gewerbes der Personenbetreuung nach §§ 159-161 GewO 1994 und somit bei der gewerblichen Sozialversicherungsanstalt pflichtversichert. Beim jeweiligen Gemeindeamt werden die selbstständigen Personenbetreuer von uns angemeldet.

Selbstständige Personenbetreuer unterliegen keinen Arbeitszeitbeschränkungen. Man kann jedoch nicht erwarten, dass Personenbetreuer 24 Stunden durchgehend arbeiten. Bitte einigen Sie sich vorab mit der selbstständigen Betreuungskraft über mögliche freie Stunden (Richtwert: ca. 2 Stunden pro Tag). In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist die Betreuungskraft generell in Rufbereitschaft.

Je nach Betreuungsaufwand, Wunsch des Klienten oder Entfernung zum Heimatort, wechseln die selbstständigen Betreuungskräfte im 14-Tage oder 28-Tage Turnus.

CareAngel übernimmt die Haftung, dass alle selbstständigen Personenbetreuer einen gültigen Gewerbeschein der Personenbetreuung besitzen und sämtliche Abgaben abführen. Darüber hinaus haften die selbstständigen Personenbetreuer für deren Tätigkeiten selbst.

Ihre Bedürfnisse und Anforderungen sind für uns oberste Priorität. Daher benötigen wir für eine adekvate organisation genügend Zeit. Bitte beachten Sie bitte die Vorlaufzeit von 5-7 Werktagen.

Bei jeder erstmaligen Anreise einer neuen Betreuungskraft, werden Sie von uns vor Ort unterstützt. Die selbstständigen Betreuer reisen meist mit einem Gemeinschaftstransport an und werden von diesem nach Beendigung des Turnus auch wieder abgeholt. Vorteilhaft bei der Anreise ist es, dass auch eine Ansprechperson des zu Betreuenden anwesend ist, um etwaige Haushaltsgebräuche zu erklären. Ist ein pflegerischer Bedarf beim Klienten gegeben, sollte auch die Hauskrankenpflege für eine genaue Einführung bzw. Einschulung in die Pflege anwesend sein.

Da aller Anfang ist schwer ist, beachten Sie bitte, dass es ein paar Tage dauern kann, bis sich ein „fremder“ Mensch in das gewohnte Alltagsleben einer Familie einlebt. Sollte die Chemie zwischen den Partein dennoch nicht stimmen, lassen Sie uns das so schnell wie möglich wissen. Zusammen ermitteln wir dann den bestmöglichen Lösunsweg für Sie und bemühen und um einen raschen und unkomplizierten Austuasch der Betreuungskraft.

Bei plötzliche oder geplante Krankenhaus-/Reha-/Kuraufenthalte, bitten wir um rasche Bekanntgabe. So können wir Gemeinsam entscheiden, ob es sinnvoll ist, dass die selbstständige Betreuungskraft abreist.

Rechtliches

Das freie Gewerbe der Personenbetreuung wurde am 01.07.2007 in der Gewerbeordnung neu definiert und würd nach dem Hausbetreuungsgesetz (HBeG) reguliert.

Die Trennung von Personenbetreuung und Organisation von Personenbetreuung wurde am 10.07.2015 neu reguliert.

Die Tätigkeit der Vermittlungsagenturen wurde aus dem bestehenden Personenbetreuungsgewerbe herausgelöst und im § 161 GewO 1994 einem eigenen freien Gewerbe zugeordnet. Dem Gewerbe Organisation von Personenbetreuung. Nähere Informationen zum Gewerbe Personenbetreuung erhalten Sie auch auf der WKÖ Seite.